Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten für Verkauf und Lieferung der gesamten angeboten Ware einschließlich Zubehör.

Abweichende Abreden oder Zusicherung bedürfen der Schriftform.

  1. Lieferung

Lieferzeiten können wegen der keramischen Herstellungseigen-schaften nur schätzungsweise und unverbindlich angegeben werden.

Lieferungen  - auch frachtfreie - erfolgen auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung der Ware über.

Bei Sonderbestellungen von baukeramischem Material werden nur volle Gebinde geliefert. Die Lieferung kann daher geringfügig von der bestätigten Menge nach oben abweichen.

Bei Nachlieferungen sind Farbabweichungen möglich.

Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

  1. Versand

Verkäufe erfolgen ab Werk und Lager. Der Versand geht auf Rechnung des Käufers.

Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Ankunftszeit und Transportdauer. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung und geht stets zu Lasten des Käufers.

Europa-Paletten müssen innerhalb von 14 Tagen frachtfrei zurück gegeben werden; andernfalls werden diese angemessen in Rechnung gestellt.

  1. Rücksendung / Umtausch

Vom Verkäufer vertragsgemäß gelieferte Ware wird nur in fehlerfreiem Zustand und nur nach schriftlicher Einwilligung des Verkäufers bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen bzw. umgetauscht.

Der Wert der von dem Verkäufer zurückgenommenen Ware wird nach Abzug eines angemessenen Unkostenanteils gutgeschrieben.

Bei Umtausch wird eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

Mit Rechnungsstellung tritt Fälligkeit der Zahlung, unabhängig vom Abhol- oder Auslieferzeitpunkt der Ware ein. (Kassa gegen Faktura).

Die Rechnung wird am Tage der Bereitstellung der Ware ausgestellt und ist zahlbar innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens jedoch 15% berechnet.  Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Bei Verzug entfallen alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen.

Bei Sonderbestellungen, die außerhalb des Verkaufssortiments und der Lagerware des Verkäufers liegen, ist dieser berechtigt, 50% der Auftragssumme als Vorauszahlung zu fordern.

Zahlung mit Akzepten und Wechseln müssen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Die Laufzeit darf 3 Monate nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Annahme bleibt dem Verkäufer von Fall zu Fall vorbehalten. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

Zahlungen mit Wechsel oder Scheck gelten erst mit deren Einlösung als Erfüllung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Die Verlängerung von Akzepten oder Wechseln muss 14 Tage vor Fälligkeit angezeigt werden.

Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurück-behaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu.

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter dem Eigentumsvorbehalt des §455 BGB mit folgenden Erweiterungen:

Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zum vollen Ausgleich aller, auch der künftig entstehenden Forderungen und im Falle laufender Rechnung eines etwa gezogenen oder anerkannten Saldos.

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, aber ohne Verpflichtung für diesen. Die Wirksamkeit des §950 BGB ist dadurch ausgeschlossen.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungs-gemäßen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebes veräußern und sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Alle Beeinträchtigungen der Rechte des Verkäufers hat der Käufer mit allen ihm als geeignet zur Verfügung stehenden Mitteln abzuwehren und dem Verkäufer unverzüglich bekanntzugeben.

Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Forderungen samt allen Nebenrechten aus jeder Veräußerung der Vorbehaltsware -gleich in welchem Zustand - sicherungshalber ab.

Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferte Ware gegen den Willen des Käufers oder eines Dritten in unmittelbaren Besitz zu nehmen.

  1. Gewährleistung

Infolge der Besonderheit der keramischen Fertigung kann eine Gewähr, dass Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten Handmustern genau übereinstimmen, nicht übernommen werden. Ebenso sind geringfügige Abweichungen in Größe und stärke möglich. Auftretende Glasurrisse, Farbunterschiede, soweit die im Rahmen des bei Keramikprodukten Üblichen liegen, Trübungen und Tupfen sind kein Grund zur Beanstandung. Wird eine Ware als mindere Qualität verkauft, so unterliegt sie insoweit nicht der Gewährleistung wegen Sachmangels. Es gelten im übrigen die für jede Erzeugnisgruppe gesondert festgelegten Richtlinien. Manufraktur- und Handformkeramik unterliegt keinen Richtlinien.

Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen ist für den Verkäufer nur bindend, wenn dies schriftlich erfolgt. Dem käufer steht nur ein Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu; schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Bei Verletzung vertraglicher Pflichten haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verzug oder Unmöglichkeit hat er darüberhinaus auch leichte Fahrlässigkeit zu vertreten. Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bleibt unberührt.

  1. Mängelrügen

Mengenmäßige Abweichungen vom Lieferschein sind unverzüglich zu rügen.

Mängelrügen des Käufers bedürfen der Schriftform und sind bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung direkt dem Verkäufer gegenüber zu erklären.

Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag

Die Maßnahmen des Verkäufers zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründeten oder sonst ungenügend gewesen sei.

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für alle Verträge gilt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Ebersberg. Erfüllungsort für alle Lieferungen bzw. der Versendungen des Verkäufers ist der Ort, von dem aus die Lieferung bzw. der Versand erfolgt.

Gerichtsstand bei Streitigkeiten anlässlich von Rechtsgeschäften mit Kaufleuten, die nicht zu den im §4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, ist Ebersberg

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